Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
1. dort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. 1 oder des § 21d Z 1 oder
2. im Inland besondere Kosten
a) durch die Eingliederung der im § 21a Z 8 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 31 Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer früheren Auslandsverwendung
…Wohnsitz aufzugeben, und 3. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat. (2) Der Folgekostenzuschuß nach § 21f GehG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.…
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 21g Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 21a bis 21f
…auf Gehalt besteht. (2) Die Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f gebühren nur auf Antrag des Beamten. (3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann…