Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:
1. a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,
b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,
2. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
3. Universitätslehrer,
3a. Hochschullehrpersonen,
4. Lehrer,
5. a) Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements und
b) Schul- und Fachinspektoren gemäß § 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979
6. a) Exekutivdienst,
b) Wachebeamte,
7. a) Militärischer Dienst,
b) Berufsoffiziere,
8. Beamte des Post- und Fernmeldewesens,
9. Beamte des Krankenpflegedienstes,
10. Beamte der Fernmeldebehörde.
Rückverweise
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 51 Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002
…§ 154 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen. (2) Der Grundbetrag von 3 973,2 Euro gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 155 Abs. 10 BDG 1979…
§ 35 Verwendungsänderung und Versetzung
…Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung 1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die…
§ 113b Nebengebühren
…und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“, BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002) (3) § 2…
§ 22a Pensionskassenvorsorge
…1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. …