§ 171a Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
In Kraft seit 01. April 2025
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Gliederung
ABSCHNITT XII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 171a Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.
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