(1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten
1. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,
2. Vertragsbediensteten des Bundes,
3. Landeslehrpersonen und
4. Landesvertragslehrpersonen
mit 1. Jänner 2025 um 3,5 v.H., mindestens jedoch um 82,40 € und höchstens um 437,80 €, und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.
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