GehG
Gliederung
(1) Auf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des § 64b dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 115a) in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.
(2) Bei Hochschullehrpersonen, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Oktober 2012
1. in der Verwendungsgruppe L 1 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 oder einer höheren Gehaltsstufe,
2. in den übrigen Verwendungsgruppen ein Gehalt der Gehaltsstufe 15 oder einer höheren Gehaltsstufe
ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des
ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%.
Rückverweise