§ 153a Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
In Kraft seit 01. Dezember 2003
Up-to-date
GehG
Gliederung
ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT G Berufsoffiziere
§ 153a Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
§ 101a ist auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden