§ 144b Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst
In Kraft seit 01. Januar 1999
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Gliederung
ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT F Wachebeamte
§ 144b Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 82b ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.
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