§ 144 Vergütung für besondere Gefährdung
In Kraft seit 01. Januar 1995
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Gliederung
ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT F Wachebeamte
§ 144 Vergütung für besondere Gefährdung
§ 82 ist auf Wachebeamte anzuwenden.
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