GehG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Wiederaufnahme in den Dienststand
Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
§ 14 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 14 Wiederaufnahme in den Dienststand
…§ 14. Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im…
§ 86 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 86 Wertung der im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeit
…§ 86. (1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeiten sind abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 soweit anzurechnen, als sie der Richter als befristet bestelltes Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder Verwaltungsgerichts verbracht hat und aus dieser Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Ruhegenuß…
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