GehG
Gliederung
ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung
§ 135 Überleitung in den Militärischen Dienst
Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:
1.§ 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.
2. Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO.
§ 135 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 135 Überleitung in den Militärischen Dienst
…§ 135. Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen…
§ 137 Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle
…vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung angehört, so ist auf sie § 135 (allenfalls in Verbindung mit § 136 ) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Überstellung nicht mehr in dieser Besoldungsgruppe befindet. (3) Wird…
§ 136 Sonderfälle der Überleitung
…Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern. (5) Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach § 134 oder § 135 in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die…
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