§ 133b Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
In Kraft seit 01. Dezember 2003
Up-to-date
§ 101a ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden