§ 133b Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
In Kraft seit 01. Dezember 2003
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Gliederung
ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung
§ 133b Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
§ 101a ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.
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