§ 133a Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
In Kraft seit 01. Januar 1999
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GehG
Gliederung
ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung
§ 133a Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
§ 40c ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.
§ 133a GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 133a Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
…§ 133a. § 40c ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.…
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