GehG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 12i Bezüge während einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 bis Z 1b oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt für die Dauer einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 bis Z 1b oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979 an Stelle des für ihre oder seine Besoldungs- und Verwendungsgruppe vorgesehenen Monatsbezugs jener Monatsbezug, der ihr oder ihm bei Ernennung und dauernder Betrauung mit einem entsprechenden Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt hätte.
(2) Wenn die Beamtin oder der Beamte die für die Verwendungsgruppe des entsprechenden Arbeitsplatzes des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse nicht nachweist, gebühren ihr oder ihm an Stelle des Gehalts nach Abs. 1 das Gehalt der höchsten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, deren Ernennungserfordernisse sie oder er erfüllt, und eine Verwendungszulage. Das Ernennungserfordernis der erfolgreichen Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 bleibt dabei außer Betracht.
(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten nach Enden der Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 bis Z 1b oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.
§ 12i GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 12i Bezüge während einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 bis Z 1b oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979
…§ 12i. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt für die Dauer einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 bis Z …
§ 36 Ergänzungszulage
…Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 36b erhalten hat oder § 12i anwendbar war. Die Ausschlussbestimmung der Z 3 ist in den Fällen des § 141 Abs. 2 Z 2 und Abs. …
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