§ 129 Exekutivdienstliche Tätigkeit
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
GehG
Gliederung
ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung
§ 129 Exekutivdienstliche Tätigkeit
§ 40a ist anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden