GehG
Gliederung
ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung
§ 124 Pflegedienst-Chargenzulage
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 303,6 €,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 391,4 €,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 477,0 €.
§ 124 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 124 Pflegedienst-Chargenzulage
…§ 124. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung…
§ 99 Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen
…§ 99. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Sanitätsunteroffiziere mit a…
§ 131 Beamte in Unteroffiziersfunktion
…werden, um das Fünffache des im § 98 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages erhöht. (3) Die §§ 123 und 124 sind auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. Sanitätsunteroffiziere mit a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes…
Rückverweise