(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:
auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe | in der Funktionsgruppe | in der Zulagenstufe | ||
1 | 2 | 3 | ||
Euro | ||||
S | 1 766,0 | 3 370,3 | 5 393,9 | |
PF 1 | 2 | 1 166,2 | 1 555,2 | 3 110,3 |
3 | 1 069,9 | 1 458,5 | 1 943,8 | |
1 | 1 033,3 | 1 447,4 | 1 757,8 | |
1b | 207,0 | 929,8 | 1 757,8 | |
PF 2 | 2 | 413,8 | 929,8 | 1 240,4 |
2b | 145,6 | 413,8 | 1 240,4 | |
3 | 207,0 | 413,8 | 828,1 | |
3b | 145,6 | 413,8 | 828,1 | |
PF 3 | 2 | 145,6 | 289,4 | 434,7 |
Für den Anfall der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppen der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppen des Post- und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechen.
(2) Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(3) Der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, die oder der dauernd mit der Ausübung dieser Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 124,5 €.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.
Rückverweise
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 117d Funktionsabgeltung
…betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung im Ausmaß der Funktionszulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 117c ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Funktionszulage, so gebührt die Funktionsabgeltung nur in dem diese Funktionszulage übersteigenden Ausmaß. § 117c Abs. …