§ 112a Haushaltszulage, Kinderzulage und Kinderzuschuss
In Kraft seit 29. Dezember 2011
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Gliederung
ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT A Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 112a Haushaltszulage, Kinderzulage und Kinderzuschuss
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
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