§ 108 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 1995
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Gliederung
ABSCHNITT X Beamte des Krankenpflegedienstes
§ 108 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes anzuwenden.
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