(1) Die §§ 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe III zuzuzählen ist.
(2) Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe I, denen auf Grund einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Leitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.
(3) Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Abs. 1 und 2 angeführten Funktionen gebührten, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 einzustellen. Solche Nebengebühren sind soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden auf die nach den Abs. 1 und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.
Rückverweise
GehG · Gehaltsgesetz 1956
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 4 und 5, BGBl. Nr. 54/1956)
…1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988…