Art. 13 (Anm.: aus BGBl. Nr. 548/1984, zu § 50a, BGBl. Nr. 54/1956)
In Kraft seit 01. September 2002
Up-to-date
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(2) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.
Rückverweise
GehG · Gehaltsgesetz 1956
Art. 13 (Anm.: aus BGBl. Nr. 548/1984, zu § 50a, BGBl. Nr. 54/1956)
…2) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.…