§ 10 Amtshilfe
In Kraft seit 01. Juli 2015
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GEG
Gliederung
Die Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband (Anm. 1)) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Vorschreibungsbehörde (§ 6) und der Einbringungsstelle im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
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