GebAG
Gliederung
VIII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 69 Übergangsbestimmung
Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist.
§ 69 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
…§ 69. Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist.…
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