GebAG
Gliederung
VIII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 68 Verweisung in anderen Rechtsvorschriften
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 68 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 68 Verweisung in anderen Rechtsvorschriften
…§ 68. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.…
§ 65 Inkrafttreten. Außerkrafttreten
… 65. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Mai 1975 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, vorbehaltlich des § 68 , das Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl. Nr. 179, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 262/1966 und 110/1971 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 124…
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