GebAG
Gliederung
VIII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 67 Fristen
In die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen sind die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen, soweit sich dies nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt.
§ 67 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
…§ 67. In die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen sind die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen, soweit sich dies nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt.…
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