§ 57 Pflichtenverletzung
In Kraft seit 01. Januar 1995
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Kommen Geschworene oder Schöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.
§ 57 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 57 Pflichtenverletzung
…§ 57. Kommen Geschworene oder Schöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.…
Art. 4 Artikel IV
…zu den §§ 25, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 46, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58 und 59 – 63, BGBl. Nr. 136/1975) (Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung) 2. Art. I ist auf die Bestimmung von Sachverständigengebühren…
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