(1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Rückverweise
GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
Art. 32
…3 bis 10 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) 11. Der Art. XIX (§§ 21 und 41 GebAG 1975) ist anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach dem 31. Dezember 1997 liegt. (Anm.: Z 12 bis 20 ÜR zu anderen…
Art. 17 § 19 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 21, 40 und 41, BGBl. Nr. 136/1975)
…§§ 21 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) sind auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. …
§ 22 Rechtsmittel
…1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im…