Art. 7 § 1 Artikel 7
In Kraft seit 12. August 2014
Up-to-date
GebAG
Gliederung
VIII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Art. 7 § 1 Artikel 7
Rückverweise
Art. 7 (Anm.: richtig: Art. 6)(§ 25 Abs. 1a und 3 GebAG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Aufträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erteilt werden.
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