GebAG
Gliederung
VIII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Art. 17 § 21
§§ 36, 43 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 54 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) sind auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden.
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