(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.
(2) Das Gesundheitsberuferegister wird für
1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
2. Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD Gesetz 2024 – MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024,
3. Angehörige der Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufegesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,
eingerichtet.
(3) Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.
Rückverweise
GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 7 Dienstleistungsverkehr
…1) Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in…
§ 5 Führung des Gesundheitsberuferegisters
…1) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. …
§ 29 Inkrafttreten
…1) Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die §§ 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung…
§ 4 Registrierungsbehörden
…1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß § 10 Arbeiterkammergesetz…