Die grundbücherlichen Eintragungen sind:
1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder
2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder
3. bloße Anmerkungen.
§ 103 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 103
…1) Jede Eintragung ( § 8 ) hat nebst der Bezeichnung ihrer Art die Angabe des Tages, Monates, Jahres und der Einreichungszahl zu enthalten, unter denen das Ansuchen an das Grundbuchsgericht gelangt…
§ 8
…§ 8. Die grundbücherlichen Eintragungen sind: 1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder 2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen…
§ 35 a) Zulässigkeit.
…zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse ( §§ 26, 27 ) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung ( § 8 Z. 2) bewilligt werden.…
§ 31
…§ 31. (1) Die Einverleibung ( § 8 Z 1 ) kann nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und…
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