§ 76a 3. Berechtigung zum Ansuchen.
§ 76a 3. Berechtigung zum Ansuchen. — GBG 1955
§ 76a 3. Berechtigung zum Ansuchen. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2020
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2020
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40225240
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(1) Zur Antragstellung in Grundbuchsverfahren ist nicht nur die durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte, sondern auch die durch die begehrte Grundbuchshandlung belastete Partei berechtigt.
(2) Abs. 1 gilt auch für den Antrag auf Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts. Der Hypothekargläubiger ist zu einem solchen Antrag berechtigt, wenn er die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nachweist. Dieser Nachweis ist weder in beglaubigter Form noch im Original erforderlich. Solange der Hypothekargläubiger keinen Antrag auf Löschung des Pfandrechts beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht hat, kann der Liegenschaftseigentümer sein Verfügungsrecht nach §§ 469, 469a ABGB sowie §§ 58, 59 GBG ausüben.