BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 76

§ 762. Grundsatz des Verfahrens.

Das Grundbuchsgericht ordnet, außer den in diesem oder in einem anderen Gesetz bestimmten Fällen, Eintragungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden an.