Das Grundbuchsgericht ordnet, außer den in diesem oder in einem anderen Gesetz bestimmten Fällen, Eintragungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden an.
…Grundbuchsgericht, und zwar nicht in Form einer beigebrachten Urkunde (§94 GBG 1955), sondern lediglich in Form der im Grundbuchsgesuch enthaltenen Erklärung des Antragstellers (§76 GBG 1955) in Erscheinung tritt. Diese Auslegung des Spruchpunktes 1 ist deshalb geboten, weil Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden, sodaß für die Ermittlung des…