BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 55

§ 55

Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung. Dies ist in dem Beschluß unter Angabe des Kalendertages, an dem die Frist endet, auszusprechen.

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