§ 43
In Kraft seit 11. Juni 1955
Up-to-date
(1) Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrücken. Sie kann aus erheblichen Gründen verlängert werden.
(2) Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchsgericht zu überreichen und nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln.
Rückverweise
GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 81 4. Fristen.
…Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden. (3) Diese Fristen lassen, mit Ausnahme der Frist zur Rechtfertigung einer Vormerkung (§ 43) und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde (§ 88) oder der Übersetzung (§ 89), keine Erstreckung zu.…