GBG 1955
Gliederung
ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.
ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
§ 28
Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.
§ 28 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
…§ 28. Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.…
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