BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 28

§ 286. Wirkung der Eintragung.

Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.

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