§ 28 6. Wirkung der Eintragung.
§ 28 6. Wirkung der Eintragung. — GBG 1955
§ 28 6. Wirkung der Eintragung. — GBG 1955
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025544
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Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.
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