GBG 1955
Gliederung
ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.
ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
§ 28
Rückverweise
Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.
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