§ 125
§ 125 — GBG 1955
§ 125 — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Der Einverleibung steht die Ab- oder Zuschreibung gleich (§ 74).
2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40047452
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 63 AußStrG unzulässig ist.
(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.