BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.§ 10

§ 10Besondere Bestimmungen in Ansehung

In Kraft seit 11. Juni 1955
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