BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 10

§ 10Besondere Bestimmungen in Ansehung

Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.

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