§ 10 Besondere Bestimmungen in Ansehung
§ 10 Besondere Bestimmungen in Ansehung — GBG 1955
§ 10 Besondere Bestimmungen in Ansehung — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Über die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen siehe RGBl. Nr. 50/1879, über Bäume als selbständige Vermögensobjekte siehe Art. III und IV, RGBl. Nr. 77/1897.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025526
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.