GBG 1955
Gliederung
ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.
ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
§ 10 Besondere Bestimmungen in Ansehung
Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.
§ 10 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 10 Besondere Bestimmungen in Ansehung
…a) des Eigentumsrechtes: § 10. Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen…
§ 51 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 51 Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen
…um 19,40 Euro (Anm. 6) mehr. (2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind ( § 10 GBG 1955 ), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf…
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