(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, hinsichtlich der Erlassung eines Landeskrankenanstaltenplanes § 10a KAKuG anzuwenden ist.
Rückverweise
StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 11 Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten
…Pflege zumindest jenem Standard entspricht, der aufgrund der österreichischen Rechtsordnung gegeben ist, 2. das Vorhaben in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. im Landeskrankenanstaltenplan vorgesehen ist, 3. den österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird, 4. auf den Behandlungsvertrag österreichisches Recht anwendbar und ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist…
§ 6 Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten
…dieselben, wie überhaupt die ganze Betriebsanlage, den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben der Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind; 3. bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die baurechtliche Benützungsbewilligung vorliegt; 4. gegen die zur Regelung des inneren Betriebes der Krankenanstalt bestimmte Anstaltsordnung…
§ 12 Verlegung oder Veränderung einer Krankenanstalt; Vorschreibung weiterer Auflagen
…Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan nicht widerspricht und bei Fondskrankenanstalten zudem die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind. (3) Wesentliche Veränderungen sind insbesondere Vorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen…
§ 15 Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligung
…zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung der Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt. (2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen…