(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung, sofern § 109 nichts anderes bestimmt; zuständige Behörde ist die Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn
1. eine Errichtungsbewilligung nach § 4 vorliegt und die Krankenanstalt nach deren Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet und eingerichtet worden ist;
2. die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dieselben, wie überhaupt die ganze Betriebsanlage, den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben der Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind;
3. bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die baurechtliche Benützungsbewilligung vorliegt;
4. gegen die zur Regelung des inneren Betriebes der Krankenanstalt bestimmte Anstaltsordnung (§ 18) keine Bedenken bestehen;
5. eine geeignete Ärztin/ein geeigneter Arzt zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes (§ 22 Abs. 1) namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte namhaft gemacht worden sind (§ 22 Abs. 3) sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;
6. die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;
7. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 17 erforderlich ist.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb der bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 6 gegeben sind.
(3) In der Betriebsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben. Bei befristeten Betriebsbewilligungen wird der Fristablauf durch einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019
Rückverweise
StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 30 Qualitätssicherung
…2) zu fördern und die kollegiale Führung der Krankenanstalt bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung den jeweiligen Verantwortlichen über alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu beraten. (6) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen…
§ 12 Verlegung oder Veränderung einer Krankenanstalt; Vorschreibung weiterer Auflagen
…Gliederung bereits bewilligter Funktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung, Department, Institut und sonstige Organisationseinheiten) bedürfen lediglich einer Betriebsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 9; einem Antrag auf eine derartige Bewilligung sind jedoch eine Funktionsbeschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichtspläne in jeweils dreifacher Ausfertigung anzuschließen. (4) Für die Erwerbung…
§ 106 Fortbetriebsrechte
…oder auf Nachkommen übergeht, kann für deren Rechnung bei Nachkommen bis zu deren Großjährigkeit, auf Grund der der Inhaberin/dem Inhaber erteilten Bewilligung (§ 6 bzw. § 9) mit einer geeigneten ärztlichen Leitung (§ 22 Abs. 1) fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat…
§ 16 Erlöschen der Errichtungsbewilligung
…einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wenn 1. nach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (§ 6 bzw. § 9) erteilt worden ist, wobei Änderungen der Errichtungsbewilligung gem. § 12 den Lauf der Frist nicht beeinflussen; 2. der Anstaltsbetrieb mehr…