§ 10 Zweitausfertigung
In Kraft seit 01. Februar 1999
Up-to-date
Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn
1. das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder
2. der Verlust glaubhaft gemacht wird.
Rückverweise
FZGV · Funker-Zeugnisgebührenverordnung
§ 6
…ausländischen Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) 47,24 Euro, 2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) 14,53 Euro, 3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) 101,74 Euro, 4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15…