(1) Die Finanzierung des FWIT Rates erfolgt aus
1. Mitteln, die ihm der Bund bereitstellt sowie
2. sonstigen öffentlichen Zuwendungen.
Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben Mittel gemäß Z 1 im Verhältnis ihrer Sitze in der Ratsversammlung (§ 4 Abs. 1) bereitzustellen.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT Rates hat dem Aufsichtsrat jedes Jahr bis zum 15. November einen Entwurf für das Arbeitsprogramm zur Genehmigung sowie die Finanz- und Personalplanung für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Finanz- und Personalplanung ist von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zu genehmigen. Falls keine Einigung zwischen den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 über die Personal- und Finanzplanung bis Ende eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr zustande kommt, gilt das genehmigte Budget des Vorjahres als beschlossen, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(3) Die Gebarung des FWIT Rates unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Rückverweise
FWITRG · FWIT-Rat-Gesetz
§ 19 Vollziehung
…Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Bundesministerien oder der Bundesminister für Finanzen; 5. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 Z 1 sowie des § 9 Abs. 3 erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und…
§ 16 Inkrafttreten
…Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, mit Ausnahme der in den §§ 8, 12, 13 und 17 angeführten Bestimmungen, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die §§ 8, 12, 13…
§ 5 Aufsichtsrat
…schwerwiegenden Rechtsverstößen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung a) des aktuellen Arbeitsprogrammes sowie der aktuellen Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2), b) der dem FWIT Rat nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder c) von Gesetzen und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung der Ratsversammlung und…
§ 18 Übergangsbestimmungen
…der Stellungnahme der Ratsversammlung spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Aufsichtsrat einen Entwurf für ein Arbeitsprogramm sowie die Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2) für das Jahr 2023 vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Arbeitsprogramm spätestens zwei Monate nach Erhalt zu genehmigen und die Finanz- und…