(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung sowie des Aufsichtsrates, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT Rates sind zur Geheimhaltung der ihnen durch die in diesem Bundesgesetz geregelten amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Auch ist ihnen die Verwertung solcher Tatsachen untersagt.
(2) Die Pflichten gemäß Abs. 1 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.
Rückverweise
FWITRG · FWIT-Rat-Gesetz
§ 7 Verschwiegenheit
(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung sowie des Aufsichtsrates, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT Rates sind zur Geheimhaltung der ihnen durch die in diesem Bundesgesetz geregelten amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verp…
§ 3 Organe des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
…Organe sind zu Objektivität, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung verpflichtet und haben ihre Aufgaben gewissenhaft auszuüben und sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit für den FWIT Rat, die von dem Befangenheitsgrund betroffen sein könnte, zu enthalten…