§ 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Oktober 1977
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Gliederung
3. Abschnitt Verfahrensvorschriften und sonstige Bestimmungen
§ 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen
Die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
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