(1) Die Erstanlaufstelle kann mit Schlichtungen im Sinne des § 5d Abs. 2 Z 3 eine Schlichtungsstelle, auf die sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben, befassen.
(2) Als Schlichtungsstelle im Sinne des Abs. 1 kommt nur eine von einer Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere von einer Notariatskammer oder einer Rechtsanwaltskammer, eingerichtete Schlichtungsstelle in Betracht.
Rückverweise
FWBG · Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
§ 5f Befassung einer Schlichtungsstelle
(1) Die Erstanlaufstelle kann mit Schlichtungen im Sinne des § 5d Abs. 2 Z 3 eine Schlichtungsstelle, auf die sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben, befassen. (2) Als Schlichtungsstelle im Sinne des Abs. 1 kommt nur eine von einer Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere v…
§ 5d Einrichtung einer Erstanlaufstelle
…von Beschwerdefällen, 2. Befassung des Beschwerdegegners mit dem Gegenstand der Beschwerde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer, 3. Befassung einer Schlichtungsstelle im Sinne von § 5f auf Wunsch des Beschwerdeführers und Beschwerdegegners, 4. Befassung einer geeigneten Interessenvertretung im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer, wenn die Erstanlaufstelle dies im Hinblick auf die Behandlung…