(1) Gewerbliche Letztverkäufer dürfen ihre Vorräte an Waren, die den notwendigen Bedürfnissen des täglichen Lebens dienen, nicht verheimlichen. Sie sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an diesen Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.
(2) Die im Abs. 1 genannten Letztverkäufer haben den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden das Betreten und das Besichtigen ihres Betriebes und der Lagerräume während der Betriebszeiten zum Zwecke der Kontrolle der im Abs. 1 festgelegten Verpflichtung zu ermöglichen; sie haben diesen Organen außerdem die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 2 beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume den Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter zu verständigen und darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. Die bei den Kontrollen erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung des Abs. 1 verwendet werden.
Rückverweise
FWBG · Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
§ 5 Versorgungspflicht
(1) Gewerbliche Letztverkäufer dürfen ihre Vorräte an Waren, die den notwendigen Bedürfnissen des täglichen Lebens dienen, nicht verheimlichen. Sie sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an diesen Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird. (2) Die im…
§ 10
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich 1. der §§ 5, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, 2. der § 5d Abs. 1, 2 und 4 bis…
§ 8 Strafbestimmungen
…1) Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu…