Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister darf abweichend von § 12 die Durchführung von Förderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gemäß § 11 auf die zentrale Forschungsförderungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 FoFinaG übertragen.
Rückverweise
FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 29 In- und Außerkrafttreten
… 1 Z 2 und 3 lit. i bis l, § 9b Abs. 1 Z 3, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 6, § …
§ 16 Förderungsentscheidung
…vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. (4) Im Falle der Durchführung von Förderungen gemäß § 12a obliegt die Förderungsentscheidung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung.…
§ 13 Förderungsarten
…durch insbesondere: 1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; 2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse; 3. sonstige Geldzuwendungen. (2) Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.…
§ 15 Richtlinien
…ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für eine Abwicklung gemäß § 12 oder eine Durchführung gemäß § 12a jeweils gesonderte Förderungsrichtlinien zu erlassen. (2) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die…