FTFG
Gliederung
ABSCHNITT II Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation
§ 16 Förderungsentscheidung
(1) Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß § 11 obliegt grundsätzlich der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.
(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister entscheidet über Vorhaben im Rahmen von Programmen gemäß § 11 Abs. 3 als Mitglied des jeweils zuständigen Organs gemäß den europäischen oder internationalen Verfahrensregelungen.
(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 und 2 kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß § 12 die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.
(4) Im Falle der Durchführung von Förderungen gemäß § 12a obliegt die Förderungsentscheidung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung.
§ 78a GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 78a Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte
…bestehender Netzinfrastruktur. (3) Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 können nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte stellen, die über eine Förderungsentscheidung gemäß § 16 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz , BGBl. Nr. 434/1982, oder über eine Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms verfügen (4) Die Äquivalenz eines Förderprogramms liegt vor, wenn das betreffende…
§ 29 FTFG · FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 29 In- und Außerkrafttreten
…in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. (2) § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) §§ …
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