(1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 11 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.
(2) Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:
1. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und basierend auf den Richtlinien gemäß § 15 im Namen und für Rechnung des Bundes zu besorgen.
2. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
3. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
4. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.
5. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen) dem Bund gutzuschreiben.
6. Detailregelungen, insbesondere zu folgenden Punkten: Aufgaben, Auskunfts-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten, Evaluierung, Beratungsleistungen, allfällige Voraussetzungen für eine Ermächtigung zu Förderungsentscheidungen.
7. Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit.
8. Die Vertragsauflösungsgründe.
9. Den Gerichtsstand.
(3) Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.
Rückverweise
FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 12a Durchführung
…Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister darf abweichend von § 12 die Durchführung von Förderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gemäß § 11 auf die zentrale Forschungsförderungseinrichtung gemäß § 3 Abs. …
§ 16 Förderungsentscheidung
…oder internationalen Verfahrensregelungen. (3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 und 2 kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß § 12 die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des…
§ 15 Richtlinien
…zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für eine Abwicklung gemäß § 12 oder eine Durchführung gemäß § 12a jeweils gesonderte Förderungsrichtlinien zu erlassen. (2) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über den Gegenstand der Förderung, Art und…